Aufstocken ist mit Bürgergeld weiterhin möglich. Wie beim Arbeitslosengeld II wird hierbei das Einkommen beim Bürgergeld mit angerechnet, jedoch wird der Einkommenfreiheitsbetrag angehoben. Bei einem Verdienst zwischen 520 und 1000 Euro betragen die Freibeträgebeim Bürgergeld jetzt 30%.
Die möglichen Freibeträge zum Bürgergeld aufstocken sind im § 11b SGB II geregelt:
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen.
- für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent
- für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Zusammengefasst:
- Stufe 1: 100€ bis 520€ = 20%
- Stufe 2: 520,01€ bis 1000€ = 30%
- Stufe 3: 1000,01€ bis 1.200€ = 10%
Alles was über 1.200€ hinaus geht, wird danach voll im Bürgergeld berücksichtigt.
Sollten Leistungsberechtigte mit einem minderjährigen Kind in einer Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft leben, beträgt die Zuverdienstgrenze dann 18 Euro mehr.
Ziel ist es, mit Stufe 2 gezielt Minijobs zu begünstigen.
Wie kann ich Bürgergeld aufstocken?
Zunächst ist ein Antrag beim Jobcenter erforderlich, um den Aufstockungsbedarf zu errechnen. Hierfür werden alle Informationen eingesammelt rund um das Thema „Bedarfsgemeinschaft“. Wer lebt bei euch, wer verdient wieviel und wer hat wieviel. Angegeben werden müssen Dinge wie Vermögen, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge. Über die konkreten Dinge werde ich aber noch einmal einen Extra-Beitrag schreiben.